Urlaubsregelung
Hinweise zur Urlaubsregelung vor und nach den Ferien
„Wir kommen erst drei Tage später aus dem Urlaub zurück...”
Wir beobachten immer häufiger, dass Familien die Ferien verlängern möchten. Es mag sehr verlockend sein, drei Tage vorher loszufliegen oder zwei Tage später wiederzukommen. Dann nämlich bekommt man noch Platz, zudem sind die Preise z.T. erheblich günstiger. Aber genau wie es für uns Lehrerinnen und Lehrer in der Schule eine Dienstpflicht gibt, gibt es für die Kinder eine Schulpflicht. Und Sie als Eltern müssen dafür sorgen, dass Ihr Kind diese Pflicht erfüllt.
Die Bestimmungen sind eindeutig. Sie besagen, dass es im Grundsatz keine Unterrichtsbefreiung gibt.
Selbstverständlich gibt es Ausnahmen: Für Arztbesuche, Familienfeiern usw. kann die Schule auf Antrag Unterrichtsbefreiung gewähren. Zuständig ist hier die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer. Anders ist es an den Tagen vor und nach den Ferien. Die Schule darf nur dann ausnahmsweise Unterrichtsbefreiung gewähren, wenn „deren Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde”.
Sie verstehen sicher, dass günstige Urlaubstarife keinen ausreichenden Grund darstellen. „Und wenn ich mein Kind einfach krank melde?” Dann verlagern Sie das Problem auf die Schultern Ihrer Kinder. Denn die dürfen ja nicht vom Urlaub erzählen, keine Postkarten schicken usw. Zudem lernt das Kind, dass manche Lügen von den Eltern erlaubt sind. Wollen Sie Ihr Kind damit belasten? Wenn es also einen wichtigen Grund gibt, Ihr Kind für einen oder wenige Tage nicht zur Schule zu schicken, stellen Sie bitte rechtzeitig (spätestens 14 Tage vor Beginn des Ereignisses) einen begründeten schriftlichen Antrag an die Schule. Den Antrag erhalten Sie im Sekretariat. Eine mündliche Anfrage reicht nicht aus! Wir werden ihn dann prüfen und Ihnen eine schriftliche Antwort zukommen lassen.
Auszug aus dem Nds. Schulgesetz: „Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht, an den sonstigen Veranstaltungen der Schule und an Maßnahmen der Schulgesundheitspflege regelmäßig teilnehmen“. [NSchG § 71 (1)].
Wir weisen Sie darauf hin, dass ggf. eine Schulpflichtverletzung vorliegen kann, wenn Sie diese Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes nicht beachten. WIr sind dazu verpflichtet, diese dem Schulträger anzuzeigen. Der Schulträger wird Ihnen ggf. einen Bußgeldbescheid zukommen lassen.